Freiwilligkeit
Zulässig ist ausschließlich freiwillige Sexarbeit durch Erwachsene. Zwang, Ausbeutung und Menschenhandel sind Straftaten.
Diese Website behandelt Prostitution und richtet sich ausschließlich an volljährige Personen.
Freiwillige Prostitution durch Erwachsene ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Gleichzeitig gelten besondere Schutz-, Anmelde- und Betriebsvorschriften.
Rechtslage verstehenDas Prostitutionsgesetz von 2002 regelte die zivilrechtliche Stellung sexueller Dienstleistungen neu. Seit 1. Juli 2017 ergänzt das Prostituiertenschutzgesetz bundesweit unter anderem Anmeldepflichten, gesundheitliche Beratung, Erlaubnispflichten für Betriebe, Mindestanforderungen und die Kondompflicht. Städte und Länder können zusätzlich Sperrgebiete und örtliche Regeln festlegen.
Zulässig ist ausschließlich freiwillige Sexarbeit durch Erwachsene. Zwang, Ausbeutung und Menschenhandel sind Straftaten.
Art und Umfang einer sexuellen Dienstleistung dürfen nicht gegen den Willen der Person vorgeschrieben werden.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis und muss zahlreiche Schutzpflichten erfüllen.
Sexarbeitende müssen ihre Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Vorher ist eine gesundheitliche Beratung vorgeschrieben; auf Wunsch kann eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden.
Das Gesetz schreibt regelmäßige gesundheitliche Beratung und beim Geschlechtsverkehr die Verwendung von Kondomen vor. Beratung ist nicht dasselbe wie eine medizinische Untersuchung.
Laufhäuser, Bordelle, Agenturen und andere Prostitutionsgewerbe fallen grundsätzlich unter die Erlaubnispflicht des § 12 ProstSchG.
Werbung darf insbesondere keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr oder Praktiken mit erhöhtem Risiko für Schwangerschaft beziehungsweise Infektionen anpreisen.
Einkünfte aus selbstständiger oder abhängiger Tätigkeit können steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auslösen. Zuständig sind Finanzämter und Beratungsstellen.
Sperrgebietsverordnungen unterscheiden sich regional. Eine Tätigkeit kann daher an einem Ort erlaubt und wenige Straßen weiter untersagt sein.
Selbstständig arbeitende Personen mieten Zimmer. Gäste bewegen sich durch das Haus, lernen Anbieterinnen oder Anbieter unverbindlich kennen und vereinbaren Leistungen direkt.
Der Begriff umfasst unterschiedliche Konzepte – vom kleinen Haus bis zum größeren Club. Für den Betrieb gelten Erlaubnis- und Schutzvorschriften.
Vermittlung von Begleitung an wechselnde Orte. Ob und welche sexuellen Dienstleistungen angeboten werden, entscheidet ausschließlich die anbietende Person.
Einzelne oder mehrere selbstständige Personen arbeiten in dafür vorgesehenen Räumen, häufig mit Terminvereinbarung.
Sie ist besonders stark von örtlichen Sperrgebiets- und Zeitregelungen abhängig und nicht überall zulässig.
Websites und Anzeigenportale dienen der Information oder Kontaktaufnahme. Auch dort gelten Jugend-, Datenschutz-, Werbe- und Strafrecht.
Kommunale Gesundheitsämter, spezialisierte Beratungsstellen und Hilfetelefone bieten vertrauliche Unterstützung. In Frankfurt informiert die Stadt über Beratung, Gesundheitsversorgung und das Prostituiertenschutzgesetz.
Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Gesundheitsberatung.
Eine eigene Themenseite ordnet die Entwicklung der Frankfurter Rotlichtgebiete und der Breiten Gasse anhand belegbarer Quellen ein.
Frankfurter Geschichte lesen